Das neue Erwachsenenschutzrecht

Was müssen ältere Menschen wissen?

 

Am 1. Januar 2013 trat das neue Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz (KES) in Kraft. Die­ses ersetzt das Vormundschaftsrecht, das seit 1912 bestand. Das neue Erwachsenenschutz­recht gewährt mehr Selbstbestimmung im Falle eines Urteilverlustes. Im ZGB werden im Abschnitt „Erwachsenenschutz“ folgende Bereiche gestärkt

 

·         das Selbstbestimmungsrecht

·         die Solidarität in der Familie

·         der besondere Schutz urteilsunfähiger Personen

Erstmals sind damit auch die Rahmenbedingungen für den Vorsorgeauftrag und die Patien­tenverfügung gesetzlich verankert. Diese schaffen die Voraussetzung dafür, dass insbe­sondere das Selbstbestimmungsrecht von älteren Personen gewahrt werden kann.

 

Vorsorgeauftrag

 

Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages bestimmt eine handlungsfähige Person eine na­türliche oder juristische Person, die sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit (infolge Unfall, Demenz, andere Krankheit) bei Personensorge, Vermögenssorge oder im Rechtsverkehr vertritt. Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet sein. Das Doku­ment sollte an einer gut auffindbaren Stelle in der Wohnung aufbewahrt werden. Der Vorsor­geauftrag ist jederzeit widerrufbar und tritt erst in Kraft, wenn die Urteilsunfähigkeit der verfassenden Person eingetreten und bestä­tigt ist.

Es ist wichtig, dass eine Vertrauensperson gewählt wird, mit der eine intakte Vertrauensbasis besteht. Es macht Sinn, mit dieser Vertrauensperson die Inhalte zu besprechen und sie dar­über zu informieren, wo das Dokument aufbewahrt wird.

 

Patientenverfügung

 

Mit der Erstellung einer Patientenverfügung (nicht zu verwechseln mit dem Vorsorgeauftrag) legt eine urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie bestimmt eine natürliche Per­son / Ver­trauensperson, die mit der Ärztin oder dem Arzt die zu treffenden Massnahmen be­spricht und festlegt. Die Patientenverfügung ist für die Gültigkeit schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.

Die Patientenverfügung kommt zum Einsatz wenn eine Person eines Tages ihren Willen nicht mehr äussern kann und/oder nicht mehr über die nötige Urteilsfähigkeit verfügt, um bestimmten Behandlungen zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Es macht auch hier Sinn, die Patientenverfügung mit der Vertrauensperson (und eventuell auch mit dem Hausarzt) zu besprechen und zu informieren, wo die Patientenverfügung auf­bewahrt wird.

Die Patientenverfügung sollte idealerweise alle zwei Jahre überprüft, angepasst und mit Da­tum und Unterschrift bestätigt werden, auch dann, wenn keine Änderungen gewünscht sind.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzsrechtes auf 1. Januar 2013 ist die Patientenverfü­gung in der ganzen Schweiz rechtsverbindlich.

 

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfü­gung bei einer urteilsunfähigen Person vorhanden ist?

 

Bei urteilsunfähigen Personen wird neu ein gesetzliches Vertretungsrecht der Ehepartner (oder eingetragene Partnerinnen/Partner) eingeführt.

Zudem erhalten Angehörige, und zwar in dieser Reihenfolge - Ehepartner/eingetragene Partner, Konkubine/Mitbewohner, Nachkommen, Eltern, Geschwister - das Recht, bei le­bensverlängernden Massnahmen einer medizinischen Behandlung zuzustimmen oder diese zu verweigern, sofern keine Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag zur Verfügung steht. Sind diese nicht vorhanden, geht der Fall an die Kinder- und Erwachsenenschutzbe­hörde (KESB – früher Vormundschaftsbehörde). Diese wird dann die geeigneten Massnah­men (Beistandschaft) treffen.

Wer eine Patientenverfügung und/oder einen Vorsorgeauftrag erstellen möchte, wendet sich am besten an die Pro Senectute. Diese hat ein Dossier für die persönlichen Vorsorgedoku­mente, den „Docupass“, geschaffen.

 

Docupass der Pro Senectute

 

Die Pro Senectute hat ein hilfreiches Instrument geschaffen, den sogenannten Docupass. Der Docupass ist ein Vorsorgedossier, das persönliche Anliegen, Bedürfnisse, Forderungen und Wünsche im Zusammenhang mit Krankheit, Pflege, Sterben und Tod umfassend fest­hält. Der Docupass ist umfangreicher als die bisherige Patientenverfügung und besteht aus folgenden Elementen

·         Begleitbroschüre mit Informationen zum Ausfüllen der Dokumente sowie Erklärung zum Te­stament

·         Patientenverfügung

·         Vorsorgeauftrag

·         Anordnung für den Todesfall

·         Persönlicher Vorsorgeausweis

 

Die erstmalige Beratung von Pro Senectute ist für ältere Menschen kostenlos im Gesamtan­gebot Docupass enthalten.

Der Docupass kostet als Gesamtpaket CHF 19.—pro Stück und ist erhältlich bei der

Pro Senec­tute. Bundesplatz 14, 6003 Luzern, info@lu.pro-senectute.ch oder 041 226 11 88,

Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter

www.lu.pro-senectute.ch und www.stadtluzern.ch /Themen/Soziales und Gesund­heit/Kindes- und Erwachsenenschutz

rz